Willkommen bei den kleinen Forschern

Eine kleine Forscherin


Déi kleng Fuerscher a.s.b.l. ist eine Vereinigung, in der Kinder im Alter von 5 bis 12 Jahren Alltagsphänomene erforschen.

Kinder sind neugierig und möchten wissen, wie die Welt funktioniert. Sie haben Fragen wie:
• Was ist Luft?
• Wie entsteht ein Regenbogen?
• Und wie funktioniert eigentlich Strom?

In den Workshops und Veranstaltungen der kleinen Forscher finden die Kinder durch selbständiges Durchführen einfacher Experimente Antworten auf diese Fragen. Die Kinder lernen die Naturwissenschaften als ein aufregendes Abenteuer kennen, das begeistert und Spaß macht.

Doch nicht nur die Antworten auf naturwissenschaftliche Fragen sind Ziel der kleinen Forscher. Die Kinder setzen die neuen Erkenntnisse auch um, indem sie zum Beispiel:
• Parfüm herstellen
• Cremes anrühren
• Geheimtinte herstellen und benutzen
• eine Kartoffelbatterie bauen.

Sind Sie neugierig geworden?

Schulklassen der Ecole Fondamentale sowie anderen Kindergruppen wie z.B. Maison Relais oder Kindertagesstätten bieten wir individuelle Workshops an, die nach Ihren Wünschen entworfen und auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten werden. Eine Auswahl an Workshops, die bereits vorbereitet sind, finden Sie unter Workshops. Organisierte Workshops, für die Sie Ihre Klasse einfach anmelden können, finden Sie in Programm. Veranstaltungen, an denen alle Interessierten teilnehmen können, finden Sie auf unserer Startseite.

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"Erzähle mir und ich vergesse.
Zeige mir und ich erinnere mich.
Lass mich tun und ich verstehe."

Konfuzius, chinesischer Philosoph


Déi kleng Fuerscher (a.s.b.l.)



Die Gründungsmitglieder sind:

  • Gérard Wagener, professeur de chimie, Vater von zwei Kindern
  • Marc Röder, Diplom Informatiker, Vater von zwei Kindern
  • Patrick Pacella, professeur de chimie
 
Für unsere Kurse engagieren wir erfahrene Kursleiterinnen. Die Kurse werden gehalten von:

Unsere Kursleiterinnen

  • Astrid Maischak, Dr. rer. nat. der Chemie, Mutter von zwei Kindern

Sie hält seit Jahren experimentelle, naturwissenschaftliche Kurse in den ersten zwei Zyklen der Ecole fondamentale. Der Schwerpunkt dieser Kurse liegt auf der altersgerechten Klärung chemischer und physikalischer Alltagsphänomene.

  • Sandra Therwer, Diplom Ökotrophologin, Mutter von zwei Kindern

Sie hält Kurse über Ernährung und Sensorik in Kindergärten und Grundschulen. Seit 2010 in Zusammenarbeit mit Astrid Maischak auch in Bereichen der Chemie und Physik.

  • Pit, unserem Maskottchen

Er ist sehr neugierig und stellt in jedem Kurs neue Fragen, auf die die kleinen Forscher eine Antwort finden sollen.
 



S T A T U T E N

Am 7.11.2010 wird zwischen den Unterzeichnenden

Gérard Ernest Wagener, 11.03.1971, Staatsbeamter (professeur de chimie), luxemburgisch, wohnhaft in Luxemburg,

Marc Röder, 24.05.1972, EU-Beamter (Dipl. Informatiker (FH)), deutsch, wohnhaft in Luxemburg,

Patrick Pacella, 23.12.1972, Staatsbeamter (professeur de chimie), luxemburgisch, wohnhaft in Kayl,

eine Vereinigung ohne Gewinnzweck gegründet, welche dem abgeänderten Gesetz vom 21. April 1928 sowie den gegenwärtigen Statuten unterliegt.

 
Kapitel I: Name, Sitz, Dauer, Zweck

Art. 1 Die Vereinigung trägt den Namen "Déi kleng Fuerscher“.

Art. 2 Der Sitz der Vereinigung ist in Luxemburg, Cents, 44, bld. Jules Salentiny, L-2511 Luxemburg. Er kann durch einfachen Beschluss des Vorstandes an jeden anderen Ort des Großherzogtums verlegt werden.

Art. 3 Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt.

Art. 4 Die Vereinigung sieht den Zweck und Ziel seiner Bestrebungen in der Förderung einer naturwissenschaftlichen Allgemeinbildung von Kindern vorrangig im Alter von fünf bis zehn Jahren.

 
Kapitel II: Mitglieder, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Mitgliedsbeitrag

Art. 5 Der Vereinigung können Personen beitreten, die an ihren Zielen interessiert sind, sie ideell und finanziell unterstützen möchten oder an der Gestaltung ihrer Arbeit aktiv mitwirken wollen.

Art. 6 Die Mindestzahl der Mitglieder ist 5.

Art. 7 Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 8 Der Austritt aus der Vereinigung ist jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich.

Art. 9 Bei Vorliegen gewichtiger Gründe (z.B. bewusste Zuwiderhandlung gegen den Zweck der Vereinigung, Verzug der Beitragszahlung trotz Mahnung) kann der Vorstand der Vereinigung den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.

Art. 10 Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs oder bei Ausschluss durch den Vorstand kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Letztere trifft die endgültige Entscheidung. Das ausscheidende Mitglied kann keine Mitgliedsbeiträge zurückfordern.

Art. 11 Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und darf 50 Euro (Index 719,84) nicht überschreiten.

 
Kapitel III: Das Vermögen

Art. 12 Das Vermögen der Vereinigung stammt aus:

  • den Mitgliedsbeiträgen
  • Schenkungen und Vermächtnissen
  • Zuschüssen öffentlicher Natur
  • Unkostenbeiträge der Teilnehmer an durchgeführten Workshops

Diese Aufzählung ist unbegrenzt.
 

Kapitel IV: Der Vorstand

Art. 13 Die Vereinigung wird durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens aus acht Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Art. 14 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 15 Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit unter den Vorstandsmitgliedern einen Präsidenten, einen Sekretär und einen Kassenwart.

Art. 16 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Entscheidung genügt die einfache Mehrheit.

Art. 17 Zur Vertretung der Vereinigung gegenüber Dritten ist die gemeinsame Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich, ohne dass eine vorherige Zustimmung des Vorstandes notwendig ist.

 
Kapitel V: Die Mitgliederversammlung

Art. 18 Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hierzu muss mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.

Art. 19 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt oder der Vorstand dies für notwendig erachtet.

Art. 20 Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über folgende Punkte:

  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins
  • Ernennung und Abberufung des Vorstandes
  • Wahl der Kassenrevision, Genehmigung des Kassenberichtes
  • Genehmigung des Jahresberichtes, Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrags
  • gegebenenfalls Ausschlüsse

Art. 21 Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Verspätete Anträge können in der Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern müssen in der Tagesordnung angekündigt sein und bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

Art. 22 Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das am Sitz der Vereinigung zur Verfügung steht.
 

Kapitel VI: Kassenrevision und Geschäftsjahr

Art. 23 Die Kassenrevision wird von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Kassenrevisoren können eine oder mehrere natürliche oder eine juristische Person sein. Die Kassenrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Art. 24 Die Kassenrevision prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung ihren Bericht.
Sie ist berechtigt, eine Sitzung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung einzuberufen.

Art. 25 Das Geschäftsjahr geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Ausnahmsweise beginnt das erste Geschäftsjahr an dem Datum der Unterzeichnung vorliegender Statuten und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
 

Kapitel VII: Satzungsänderung,  Auflösung der Vereinigung

Art. 26 Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung der Vereinigung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Antrag muss auf der Einladung mitgeteilt werden. Auf dieser Versammlung müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein, andernfalls ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.

Art. 27 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine zu bestimmende Vereinigung mit ähnlicher Zielsetzung.

 
Luxemburg, den 7.11.2010.
Gérard Ernest Wagener/ Marc Röder/ Patrick Pacella